Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung von Softwareservices

1.

Allgemeines

Die von der Open as App GmbH („OaA“) als Standardsoftware im Wege der Subscription angebotenen Softwareservices(„Softwareservices“) beinhalten einen cloud-basierter Instant-App-Creator, der es dem Kunden ermöglicht, aus Kalkulationen, Listen und Formularen oder bestimmten anderen Inhalten des Kunden („Kunden-Inhalte“) eigene Apps zu erstellen. Diese Apps kann der Kunde mit Dritten teilen (z.B. im Team, mit seinen Kunden oder Partnern) und während der Laufzeit der Subscription nutzen. Die Softwareservices können über die Webseite www.openasapp.com der OaA als Web-Applikation und entsprechende mobile Applikationen genutzt werden. Sämtliche Daten werden von OAA auf einer Cloudinfrastruktur von Microsoft ausschließlich in Europa verarbeitet und gespeichert. Die Funktionalitäten der Softwareservices sind in der unter Help Center abrufbaren Produktbeschreibung beschrieben.

2.

Geltungsbereich

Die Nutzung der Softwareservices ist ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung von Softwareservices („Vereinbarung”) zulässig. Durch Aufnahme der Nutzung des Softwareservice akzeptiert der Kunde die Geltung dieser Vereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung. Die Bedingungen dieser Vereinbarung gelten für sämtliche Upgrades, Updates, Änderungen und Aktualisierungen der Softwareservices („Releases“) sowie für alle durch die Nutzung der Softwareservices verfügbaren Dienste und Informationen, sofern für diese keine gesonderten Regelungen getroffen werden, die dann vorrangig sind. Für die Beziehung zwischen OaA und dem Kunden gilt ausschließlich dieser Vereinbarung; entgegenstehende oder von dieser Vereinbarung oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn OaA ihnen nicht gesondert widersprochen hat.

OaA kann diese Vereinbarung jederzeit ändern. Die geänderte Vereinbarung teilt OaA dem Kunden unter Hervorhebung der Änderungen mit einer angemessenen Widerspruchsfrist mit. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb dieser Frist und nutzt den Softwareservice nach diesem Zeitpunkt weiter, gilt dies als Anerkennung der geänderten Vereinbarung. Auf diese Folge wird OaA den Kunden zusammen mit der Mitteilung der geänderten Vereinbarung hinweisen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs durch den Kunden gegen die geänderte Vereinbarung kann OaA dem Kunden die Nutzung des Softwareservice kündigen.

3.

Bereitstellung der Softwareservices; Support

Diese Vereinbarung zwischen dem Kunde und OaA kommt mit der Installation einer entsprechenden App, der ersten Nutzung der Softwareservices oder mit Abschluss der Registrierung für die Softwareservices zustande, je danach welcher Umstand zuerst eintritt.

OaA stellt dem Kunden die Softwareservices auf der einer von OaA bei einem Cloudserviceprovider betriebenen Cloud-Infrastruktur im jeweils aktuellen Softwarestand („Release“) bereit.

Während der Laufzeit stellt OaA die Gebrauchserhaltung der Softwareservices und deren Sicherheit sicher, entwickelt diese nach eigenem Ermessen weiter und stellt dem Kunden entsprechende neue Versionen der Softwareservices bereit.

Je nach bestelltem Lizenzmodell stellt OaA unterschiedliche Varianten des Supports für die Softwareservices bereit. Einzelheiten ergeben sich aus dem Funktionsumfang des gewählten Lizenzmodells.

4.

Registrierung, Passwort

Die Nutzung der Softwareservices ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Hierbei muss der Kunde bestimmte Informationen (Kontaktdaten, ggfs. Unternehmensname usw.) zur Verfügung stellen („Registrierungsdaten“) und ein Passwort festlegen. Damit wird für den Kunde ein Konto angelegt.

Ein Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung oder die Nutzung der Softwareservices besteht nicht. OaA kann jede Registrierungsanfrage oder jeden Nutzungsversuch jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die vertraglichen Leistungspflichten von OaA bei vereinbarter kostenpflichtiger Nutzung bleiben unberührt.

Werden die Softwareservices durch Unternehmen oder andere juristische Personen genutzt, wird das jeweilige Unternehmen oder die juristische Person durch die handelnde Person beim Kunden vertreten und muss sich dessen Handeln und Wissen zurechnen lassen.

Der Kunde ist verpflichtet, richtige, aktuelle und vollständige Registrierungsdaten anzugeben und die Registrierungsdaten stets aktuell und vollständig zu halten.

Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort jederzeit geheim zu halten und sicher zu verwahren und alle anderen angemessenen Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich zu treffen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Benutzerkonto zu verhindern.

OaA betrachtet unter Verwendung der Registrierungsdaten des Kunden im Rahmen der Inanspruchnahme der Softwareservices erteilte Weisungen als Weisungen des Kunden. Der Kunde ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die unter Verwendung seiner Registrierungsdaten vorgenommen werden.

Der Kunde hat OaA sofort zu benachrichtigen, wenn ihm eine unbefugte Nutzung seiner Registrierungsdaten bekannt wird oder er eine solche vermutet.

5.

Bestellung

Nach der Registrierung kann der Kunde, über die von OaA bereitgestellte elektronische Bestellfunktion die gewünschten Softwareservices beauftragen. Der Bestellvorgang läuft in drei Schritten ab: Im ersten Schritt wird das vom Kunden gewünschte Lizenzmodell und die Vertragslaufzeit (monatlich oder jährlich) ausgewählt. Im zweiten Schritt werden die Daten des Kunden bestätigt, ggfs. ergänzt und die Bezahlmethode gewählt. Im dritten Schritt kann der Kunde eine abschließende Prüfung des Auftrags vornehmen und ihn durch Betätigen des Bestell-Buttons verbindlich an OaA absenden. Damit gibt er ein verbindliches Angebot ab. Der Kunde erhält dann eine E-Mail-Bestätigung über den Eingang und die Annahme des Auftrags. Mit Zugang dieser E-Mail kommt der Nutzungsvertrag zustande.

Eine Bestellung kann auch außerhalb der von OaA angebotenen elektronischen Bestellfunktion durch schriftliche Übermittlung eines Auftrags mit den notwendigen Angaben und Übermittlung einer entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung von OaA an den Kunden erfolgen.

6.

Lizenzmodelle

6.1.

Testlizenz

Für interne Testzwecke kann der Kunde nach Registrierung die Softwareservices im vollen Funktionsumfang für einen Testzeitraum von 30 Kalendertagen kostenfrei nutzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Funktionalitäten des bestellten Lizenzmodells überschreitet.

Für die Dauer des Testzeitraums gewährt OaA dem Kunden Nutzungsrechte nach Maßgabe der Ziff. 7 für Sachmängel ist OaA während des Testzeitraums nicht verantwortlich. Eine Haftung für Schäden des Kunden ist ausgeschlossen.

Nach Ablauf des Testzeitraums endet die Testlizenz automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt für das Nutzungsrecht an den mit den Softwareservices erstellten Apps. Entschließt sich der Kunde zum Erwerb einer nachfolgenden Lizenz, richtet sich der Funktionsumfang nach dem jeweils gewählten Lizenzmodell. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Testzeitraumes werden die bei der Registrierung hinterlegten Daten des Kunden und die Daten der erstellen Apps endgültig gelöscht. Bis zur Löschung oder Erwerb einer nachfolgenden Lizenz kann der Kunde weiterhin Apps als Entwürfe erstellen. App Entwürfe können weder veröffentlicht noch genutzt werden.

6.2.

Non-Profit Lizenz

Auf Anfrage kann eine nicht-gewerbliche Nutzung der Softwareservices in Form einer sog. Non-Profit Lizenz an gemeinnützige Organisationen oder Bildungseinrichtungen eingeräumt werden. Die Non-Profit Lizenz berechtigt zur Nutzung der Softwareservices zu vergünstigten Konditionen. Der Funktionsumfang der Non-Profit Lizenz richtet sich nach der Featureübersicht (Anlage 1).

Die Einräumung einer Non-Profit Lizenz kann ausschließlich nach entsprechender Registrierung und Vorlage erforderlicher und geeigneter Nachweise erfolgen. Die Vergabe von Non-Profit Lizenzen steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung von OaA. Die Erteilung der Genehmigung steht im Ermessen von OaA.

Non-Profit-Lizenzen dürfen nicht an andere Organisationen oder Einzelpersonen zum Zugriff überlassen, an diese übertragen, vermietet oder weiterveräußert werden, selbst wenn diese ebenfalls zur Berechtigung einer Non-Profit Lizenz berechtigt wäre.

6.3.

Non-Profit Lizenz

Für die gewerbliche Nutzung der Softwareservices hat OaA verschiedene Pläne definiert, die im Preismodell https://www.openasapp.com/de/preise näher beschrieben sind. Der Funktionsumfang der Pläne ergibt sich aus der Featureübersicht (Anlage 1). Die Pläne unterscheiden sich in Funktionsumfang und Vergütung sowie in der Anzahl der im Plan enthaltenen Nutzer und/oder Endgeräte die auf Public Apps und Private Apps zugreifen. Abhängig vom ausgewählten Plan und der Anzahl ggf. hinzugebuchter zusätzlicher Nutzer hat der Kunde die Möglichkeit, die mit Hilfe der Softwareservices erstellten Apps seinen Nutzern (z.B. Mitarbeitern oder Geschäftspartnern) zur Verfügung zu stellen . Zusätzliche Nutzer sind ausschließlich solche natürlichen Personen, die sich unter Angabe von Vor- und Nachnamen sowie ihrer E-Mail-Adresse auf der Website von OaA registriert haben.

6.3.1.

Public Apps

Die Anzahl der möglichen Nutzer und/oder Endgeräte von Public Apps richtet sich nach dem bestellten Plan. Public Apps können per Link frei verteilt oder in eine Website eingebunden werden. Eine Registrierung der Nutzer bei Public Apps ist nicht notwendig. Bei einer Public App dürfen keine Nutzer vom Zugriff auf die App und die dazugehörigen Daten ausgeschlossen werden, z.B. durch vorgeschaltete Autorisierung, In-App-Login oder Berechtigungen auf der zugrundeliegenden Datenquellen.

6.3.2.

Private Apps

Die Anzahl der möglichen Nutzer von Private Apps richtet sich nach dem bestellten Plan und ggf. zusätzlichen Nutzerlizenzen. Private Apps sind nur per Einladung verfügbar. Der Zugriff kann vom Kunden beschränkt werden. Eingeladene Nutzer müssen sich deshalb bei OaA registrieren bzw. einloggen.

7.

Nutzungsrechte

7.1.

Nutzungsumfang

OaA räumt dem Kunden gegen Zahlung der entsprechenden Vergütung ein Einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Laufzeit dieser Vereinbarung befristetes Recht ein, die Softwareservices zu den Zwecken zu nutzen, für die sie von OaA nach dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang der Nutzung ist auf den Funktionsumfang des jeweiligen Lizenzmodells beschränkt.

7.2.

Nutzungsumfang

Der Kunde darf die Softwareservices und die für seine Erbringung eingesetzten Komponenten insbesondere nicht (i) kopieren, außer für Archivierungszwecke oder wenn es für die berechtigte Nutzung zwingend erforderlich ist; (ii) verändern, anpassen oder abgeleitete Werke davon erstellen; (iii) veröffentlichen, offenlegen, verkaufen, vermieten, verpachten, verleihen, verteilen, online zugänglich machen, unterlizenzieren, oder einem Dritten zur Verfügung stellen, ohne dass OaA hierzu seine vorherige schriftliche Zustimmung gegeben hat. Er darf Urheberrechtshinweise oder sonstige Hinweise auf das geistige Eigentum nicht entfernen oder verändern. Ein Zugriff auf Source Codes ist in der Lizenz nicht enthalten. Der Kunde darf Komponenten der Softwareservices nicht dekompilieren, disassemblieren oder zurückentwickeln (Reverse Engineering), soweit sich aus zwingendem Gesetzesrecht oder dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.

7.3.

Nutzungsumfang

Einzelne Teile der Softwareservices bzw. der für ihn eingesetzten Komponenten können Open Source Lizenzen unterliegen, die dann den vorstehenden Regelungen der Ziffer 7.1 und 7.2 vorgehen. In diesen Fällen wird OaA dem Kunden den Objektcode oder den Quellcode zur Verfügung stellen, soweit eine Bereitstellung des Objektcodes oder des Quellcodes in den Nutzungsbedingungen der betreffenden Open Source Lizenz vorgesehen ist. Soweit dies für die rechtmäßige Nutzung der Softwareservices erforderlich ist, werden die jeweils geltenden Open Source Lizenzbedingungen im Portal für registrierte Kunden aufgeführt. Mit Nutzung der Softwareservices erkennt der Kunde diese Open Source Lizenzbedingungen an. Sie gelten bei Widersprüchen vorrangig vor dieser Vereinbarung.

8.

Lizenzaudit und Übernutzung

OaA ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Softwareservices jederzeit durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Stellt OaA eine über die vereinbarten Funktionalitäten hinausgehende Nutzung fest, hat der Kunde die ab Beginn der Übernutzung festgestellte Lizenzvergütung nachträglich zu entrichten. Für die künftige Nutzung ist der Plan entsprechend anzupassen, wenn die entsprechende Funktionalität weiterhin genutzt werden soll.

9.

Vergütung

Es gilt die im Zeitpunkt der Bestellbestätigung einschlägige Vergütung für das jeweilige Lizenzmodell https://www.openasapp.com/de/preise . Die Vergütung gilt zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Mehrwertsteuer.

OaA kann die Vergütung für die Softwareservices durch einseitige Erklärung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat ändern und wird den Kunden in diesem Fall darüber schriftlich informieren. Hat der Kunde die Softwareservices mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit beauftragt, ist eine Änderung der Vergütung jeweils nur mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten möglich und der Kunde kann im Falle einer Preiserhöhung die Vereinbarung mit Wirkung zum Inkrafttreten der Preiserhöhung kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Kunde nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über die Preiserhöhung schriftlich ausüben. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Preisänderung zum angekündigten Zeitpunkt automatisch wirksam.

Die Rechnungsstellung erfolgt im Voraus für die jeweils vereinbarte Laufzeit (Monat/Jahr). Rechnungen sind mit Erhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Nutzer automatisch in Verzug.

10.

Pflichten des Kunden

10.1.

Kunden-Inhalte

Der Kunde hat über die Softwareservices die Möglichkeit, Kunden-Inhalte in eine über die Softwareservices automatisiert erstellte App umzuwandeln und diese App einschließlich der Kunden-Inhalte Dritten zur Verfügung zu stellen. Diensteanbieter der mit den Softwareservices automatisiert erstellten Apps ist der Kunde. Der Kunde stellt die Einhaltung der für Diensteanbieter geltenden gesetzlichen Bestimmungen sicher.

10.2.

Gewährleistungen

Soweit der Kunde bei der Nutzung der Softwareservices OaA Kunden-Inhalte zur Verfügung stellt (z.B. in einen von OaA bereitgestellten Speicher hochlädt), stellt der Kunde insbesondere sicher, dass (i) der Kunde die zur Erbringung der Softwareservices durch OaA erforderlichen Rechte besitzt und alle dafür ggfs. notwendigen Einwilligungen eingeholt hat; (ii) die zur Erbringung der Softwareservice durch OaA erforderliche Verwendung der Kunden-Inhalte keine Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Rechte Dritter (z.B. das Datenschutzrecht oder andere Persönlichkeitsrechte) verletzt; (iii) die Übermittlung der Kunden-Inhalte und ihre vertragsgemäße Verwendung durch OaA zur Erbringung der Softwareservice auch im Übrigen keine Gesetze oder Rechte verletzen, und (iv) die Kunden-Inhalte keine Viren, Trojaner oder andere Schadsoftware enthalten. Insbesondere werden die Kunden-Inhalte keine pornografischen, gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalte enthalten. Der Kunde wird OaA unverzüglich informieren, sobald Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehend beschriebenen Gewährleistungen vorliegen.

10.3.

Verantwortlichkeit des Nutzers

Zum eigenen Schutz sowie zum Schutz der Softwareservices wird der Kunde angemessene und aktuelle Sicherheitsvorrichtungen (Firewall, Virenscanner etc.) einsetzen.

Der Kunde ist für die mit den Softwareservices verarbeiteten Kunden-Inhalte und sonstigen Daten selbst verantwortlich. OaA ist nicht verpflichtet, Kunden-Inhalte auf Rechtsverstöße zu überprüfen. OaA ist aber berechtigt, die Verarbeitung der Kunden-Inhalte durch die Softwareservices zu verweigern oder übermittelte Kunden-Inhalte zu löschen, wenn nach Ermessen von OaA Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihre Verwendung gegen diese Vereinbarung verstoßen oder zu Rechtsverletzungen führen könnte.

10.4.

Nichteinhaltung von Pflichten

OaA darf den Zugang zu den Softwareservices für den Kunden jederzeit sperren, wenn der Kunde gegen seine Pflichten aus dieser Vereinbarung (insbesondere gegen die Gewährleistungen in Ziffer 10.2) verstößt. Zur Freistellung siehe Ziffer 13.

11.

Sachmängel

11.1.

Verantwortlichkeit von OaA

OaA übernimmt keinerlei Gewährleistungen oder Garantien, dass der Softwareservice (i) mit der Hardware oder Software des Nutzers kompatibel ist; (ii) jederzeit oder zu bestimmten Zeiten uneingeschränkt zur Verfügung steht; (iii) die Anforderungen des Nutzers oder sonstige spezielle Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die in dieser Vereinbarung nicht vereinbart sind, erfüllt; (iv) keine Datenverluste verursacht; (v) frei von Viren, Schadprogrammen, Störungen oder anderen sicherheitsgefährdenden Bestandteilen ist.

11.2.

Nacherfüllung

Stellt der Kunde einen Mangel des Softwareservice fest, wird er OaA unverzüglich darüber informieren und den Mangel und die Begleitumstände seines Auftretens möglichst detailliert beschreiben. OaA wird sich bemühen, den Mangel innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Die Pflicht zur Mangelbeseitigung beschränkt sich auf den Softwareservice und erfasst nicht die unter Nutzung des Softwareservice erstellten Apps. Ggfs. muss der Kunde nach Behebung des Mangels durch OaA im Softwareservice mit diesem die gewünschte App erneut erstellen.

11.3.

Rechte des Kundeng

Erst nach zweimalig fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Kunde (bei entgeltlicher Nutzung) eine angemessene Herabsetzung der Vergütung für den jeweiligen Berechnungszeitraum verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm dessen Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die Beschränkungen in Ziff. 12.2.

12.

Haftung

12.1.

Grundsatz

OaA haftet dem Kunden gegenüber unbegrenzt für Personenschäden, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder arglistige Täuschung sowie sonstige Fälle zwingender Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden können.

12.2.

Haftungsbegrenzung

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet OaA nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

13.

Freistellung

Der Kunde stellt OaA, ihre Führungskräfte, Mitarbeiter und Subunternehmer von allen Forderungen und Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, die aus (i) einer nicht dieser Vereinbarung entsprechenden Nutzung des Softwareservice oder (ii) einer Verletzung von Gesetzen oder Rechten Dritter durch Kunden-Inhalte, den Kunden oder eine Person, der der Kunde die Nutzung des Softwareservice erlaubt, resultieren und vom Kunden zu vertreten sind.

14.

Laufzeit und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt in dem in Ziff. 3 beschriebenen Zeitpunkt in Kraft und gilt für die jeweils beauftragte Laufzeit.

Eine Kündigung nur zum Ablauf der jeweils beauftragten Laufzeit möglich. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit automatisch jeweils um den ursprünglich beauftragten Zeitraum (d.h. einen oder zwölf Monate). Bei monatlicher Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Monatsende, bei jährlicher Laufzeit 30 Tage zum Ende des Vertragsjahres.

Das Recht, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt in jedem Fall unberührt. Wichtiger Grund für eine solche Kündigung ist insbesondere:

  • Der Kunde verletzt wiederholt wesentliche Bestimmungen dieser Vereinbarung und beseitigt eine solche Vertragsverletzung auch nicht innerhalb angemessener Frist.
  • Der Kunde ist mit Zahlungen mit mehr als zwei (2) Monaten in Verzug. Gleiches gilt, wenn der rückständige Betrag der Summe entspricht, die innerhalb von 2 Monaten zur Zahlung fällig wäre.

Nach Kündigung dieser Vereinbarung hat der Kunde alle Kopien von Komponenten der Softwareservices, die auf von ihm kontrollierten Geräten noch vorhanden sind, endgültig zu löschen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass mit Hilfe der Softwareservices erstellte Apps nach Ende der Vereinbarung weiterhin funktionsfähig bleiben.

OaA behält sich das Recht vor, die Softwareservices jederzeit auch ohne Benachrichtigung vollständig oder teilweise zu modifizieren, auszusetzen oder einzustellen. Im Falle einer endgültigen Einstellung oder wesentlichen Einschränkung der Softwareservices wird eine für den betreffenden Nutzungszeitraum im Voraus entrichtete Vergütung (ggfs. anteilig) erstattet.

15.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den unter ihr erbrachten Leistungen bekanntwerdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich oder als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie nur für Zwecke dieser Vereinbarung zu nutzen.

OaA speichert und verarbeitet vom Kunden übermittelte personenbezogene Daten ausschließlich zur Erbringung der Softwareservices und unter Beachtung des anwendbaren Datenschutzrechts. Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine eventuelle Übermittlung personenbezogener Daten an OaA (insbesondere als Teil der Kunden-Inhalte) in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht erfolgt. OaA ist bei Bedarf bereit, mit dem Kunden eine Auftragsdverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

OaA weist ausdrücklich darauf hin, dass Kunden-Inhalte unter Nutzung von Cloud-Services, die Subunternehmer von OaA zur Verfügung stellen, gespeichert werden. Eine Speicherung von Kunden-Inhalten an Standorten außerhalb der EU und des EWR findet nicht statt.

Soweit OaA im Rahmen der Nutzung der Softwareservices durch den Kunden selbst personenbezogene Daten erhebt und verarbeitet, geschieht dies in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung, die https://openasapp.com/de/datenschutzerklaerung/ abrufbar ist.

16.

Sonstiges

Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem von den Parteien rechtlich und wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Soweit in dieser Vereinbarung für Erklärungen die Schriftform vorgeschrieben wird, ist eine Erklärung in Textform ausreichend. Dies gilt nicht für Kündigungen gemäß Ziffer 11, für die die gesetzliche Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB gilt.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, wenn der Nutzer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der Sitz von OaA.